Öffentlicher Gesang verstößt nicht gegen das Urheberrecht.
Unglaublich, aber wahr: Es kam unlängst zu einem gerichtlichen Urteil zwischen einer Studentenverbindung und einem Rechteinhaber, dass das öffentliche Singen von Lieder keinen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. Hintergrund waren Volkslieder, die im Rahmen einer öffentlichen Feier von der Studentenverbindung , teilweise von einem Klavierspieler begleitet, gesungen wurden.
Das Amtsgericht Köln beschied, dass es sich in diesem Fall um keine Verletzung der Urheberrechte handelt. Die Begründung: Es handelt sich „nicht um eine Darbietung im Sinne von § 19 Abs.2 UrhG, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist“. Weiter: „Nicht alles was öffentlich geschieht, ist (…) deswegen zwangsläufig eine Darbietung“. Daran ändert auch der Einsatz eines Klavierspielers nichts, denn es handelt sich hierbei „um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen“.
Typisch deutsch?
Weit gefehlt. Auch in Australien wurde darüber diskutiert, ob das Singen von Liedern urheberrrechtlich zu regeln sei- hier beinhaltete der Entwurf für eine Neufassung der Copyright Gesetze, dass selbst das Singen von bekannten Weihnachtsliedern einen Verstoß darstellt. Der Entwurf wurde allerdings abgemildert, nachdem die Weltöffentlichkeit davon Wind bekommen hatte.
Also im Klartext: Ob Sie singen können oder nicht, Sie dürfen es im urheberrechtlichen Sinne auch weiter tun und wenn’s sein muss, auch im Beisein von anderen ! Aber daran denken, es gibt Mittags- und Nachtruhezeiten.